I. Vertragsabschluss
  1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
  2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
  3. Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
  4. Angebote durch den Verkäufer erfolgen stets unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

II. Preise
  1. Die zugrunde liegenden Preise sind einschließlich Mehrwertsteuer.
  2. Der Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, Zahlung bei Lieferung zu verlangen.
  3. 3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übernahme bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

III. Änderungsvorbehalt
  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
  4. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzflächen bleiben vorbehalten.
  5. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Dies gilt auch für Leder.
  6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Messdaten bleiben vorbehalten.

 

IV. Montage
  1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

V. Lieferung/Lieferfrist
  1. Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Besteller dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Für die Haftung des Bestellers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges.
  2. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzend Nachfrist.
  4. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt

 

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1.(2) und 2 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VII. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

 

VIII. Abnahmeverzug
  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.
  2. (1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. (2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  3. (1) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1. kann der Verkäufer 40 % des Kaufpreise ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. (2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs.(1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

IX. Rücktritt
  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.

 

X. Gewährleistung
  1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
  2. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
  3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere nicht in angemessener Frist erbracht oder vom Verkäufer verweigert werden.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  5. (1) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Übergabe. (2) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.
  6. Im übrigen bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt.

 

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

 

XII. Geltungsbereich
  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

 

XIII. Veränderungen
  1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.